Category Archive Hintergrundinformationen

VonCarsten Kurtz

10×10 Thesen zum Bischofsamt / Einführung

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Das Bischofsamt – zur Wahl

(Erstveröffentlichung im Korrespondenzblatt des Pfarrverein Bayern April 2022 – Seite 73 – 82)

2023 steht in der ELKB die Bischofswahl an. Kirchenrechtliche Regelungen und synodale Wahlprozesse sind vorgegeben und sind eine gute und bewährte Ordnung für Wahl. Im Kontext der Wahl wird auch diskutiert, welche Bedeutung dem Bischofsamt theologisch und in unserer Kirche zukommt, welche Wertigkeit es in ökumenischen Kontexten hat, welche Funktionen das Amt in einer zunehmend medialisierten Gesellschaft spielen kann und vieles mehr. Mit der Wahl zu einem Leitungsamt der Kirche kommt auch die Frage auf, welche Leitungsaufgaben heute in einer Zeit rasanten Wandels der Institutionen, auch der Institution Kirche, zu erfüllen sind – und damit verbunden: was denn eigentlich unsere Kirche leitet, was uns als Kirche (an-)leitet. Der Bedeutung des Amtes entsprechend ist – gerade im evangelischen Bereich eine möglichst breite Diskussion mit möglichst vielen Menschen und Perspektiven wichtig, auch für die zukünftige Form der Kirche.

Das waren die Überlegungen, die am Anfang eines kooperativen Bildungsprojekts standen: Wissenschaftliche Reflexion und breite Meinungsbildung sollten ins Spiel gebracht werden. Die Eckpfeiler sind zwei universitäre Veranstaltungen (2. Februar 2022 und 14. Mai 2022 in Erlangen). Von Anfang an geplant war zudem, den Diskurs in die breitere Öffentlichkeit zu tragen, Menschen aus unserer Kirche nach ihren Ideen und Hoffnungen zu fragen. Diese Aufgabe haben die Bildungswerke „Bildung Evangelisch Erlangen“ und „Bildung Evangelisch zwischen Tauber und Aisch“ übernommen: hier entstehen kleine Clips aus der Breite der Kirche – von der Jugend bis zur Kirchenmusik. Diese finden sich im Netz, werden über Instagram öffentlich und finden sich auf einer Homepage, auf der auch die Beiträge der wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Hintergrundinformationen zum Bischofsamt und Möglichkeiten sich finden, eigene Meinungen öffentlich zu machen.

(www.next-bischof.de – die Seite wächst mit den Veranstaltungen, Clips und Rückmeldungen.)
Ein Element dieses Projekts sind 10 mal 10 Thesen von Hauptberuflichen in Kirche und Wissenschaft – Ehrenamtliche und Interessierte haben im Format der Videoclips ihren Raum. Die Anfrage von Dr. Bubmann, Professor für Praktische Theologie an der Friedrich Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg, lautete: es geht um das eigene theologische Verständnis des Bischofsamtes, um die Erwartungen an Amtsführung, inhaltlichen Schwerpunkte und nötige Kompetenzen. Der persönliche Zugang sollte deutlich werden. Diese Thesenreihen finden Sie hier erstmalig veröffentlicht. (und auch hier auf dieser Homepage)


Prof. Dr. Hans Jürgen Luibl,
Universität Erlangen-Nürnberg

Erstveröffentlichung im Korrespondenzblatt des Pfarrverein Bayern https://www.pfarrverein-bayern.de/system/files/dateien/kblatt-2204_0.pdf

VonCarsten Kurtz

BISCHOFSWAHL UND AMTSDAUER

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aktueller Synodenbeschluss – über epd verbreitet
Genau ein Jahr vor der Wahl eines neuen Landesbischofs oder einer neuen Landesbischöfin wurden die rechtlichen Grundlagen dafür teils nochmals geändert. Neben sprachlichen Anpassungen hat die Synode auch beschlossen, dass sich die Kandidierenden künftig auch öffentlich vor dem Plenum der Synode vorstellen müssen – und nicht nur wie bislang üblich in den nicht öffentlichen Sitzungen von Arbeitskreisen. Keine Mehrheit hingegen fand die Forderung aus der Mitte der Synode, die Amtsdauer des Bischofs von derzeit zwölf auf künftig sechs Jahre (mit der Option einer Wiederwahl) zu kürzen.

VonCarsten Kurtz

Kirchengesetze könnten vor Bischofswahl noch einmal geändert werden

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München (epd). Noch bevor im Frühjahr 2023 eine neue bayerische Landesbischöfin oder ein neuer bayerischer Landesbischof gewählt werden, könnten sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Wahl und das Amt ändern. Bei der Frühjahrstagung der Landessynode vom 27. bis 31. März werden drei Gesetzesinitiativen beziehungsweise -neufassungen beraten. Es geht um sprachliche Umformulierungen, um das Prozedere bei der Kandidatenfindung, sowie um größere Transparenz bei der Befragung der möglichen Kandidatinnen und Kandidaten.

Bislang ist es so, dass die sich zur Wahl stellenden Personen während der Synodaltagung in den Arbeitskreisen nicht öffentlich befragt werden. Nach der Gesetzesinitiative soll auch eine öffentliche Befragung im Plenum vor der Wahl stattfinden. Außerhalb der Synodaltagungen konnten die Kandidatinnen auch bisher auf Einladung an öffentlichen Befragungen im Vorfeld der Synode teilnehmen.

Außerdem gibt es eine Initiative von 25 Synodalen zur Verkürzung der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs von derzeit zwölf auf dann sechs Jahre. Dafür muss die Kirchenverfassung geändert werden. Eine einmalige Wiederwahl soll – anders als bislang – möglich sein, die maximale Amtsdauer würde sich also nicht verändern. Kirchenrechtler sehen den Vorschlag kritisch, weil die Amtszeiten anderer kirchenleitender Organe mit Blick auf das „Gesamtgefüge“ dann womöglich auch geändert werden müssten.

Unstrittig dürfte dagegen die avisierte sprachliche Neufassung des Bischofsgesetzes „nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ und mit Blick auf die aktuell geltenden Rechtschreibregeln sein. Mit den geplanten und von Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner erarbeiteten Umformulierungen seien keine inhaltlichen Änderungen verbunden, hieß es. (00/0796/03.03.2022)

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VonCarsten Kurtz

Die Bischofswahl – Oder: Was Kirche leitet …

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Prof. Luibl über das Projekt:

Im Frühjahr 2023 wählt die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für Heinrich Bedford-Strohm als Landesbischof. Die Wahl ist synodal geregelt. Da aber das Bischofsamt ein öffentliches Amt unserer Kirche ist und für diese Kirche steht, ist eine Diskussion in der Breite der Kirche und über sie hinaus sinnvoll: welche Erwartungen werden mit diesem Amt verbunden, welche Funktionen hat dieses Amt zu erfüllen, welche Herausforderungen müssen hier aufgenommen werden, welche Signalwirkung geht von der Wahl aus und vieles mehr.

Die Diskussion in die Breite der evangelischen Kirche zu tragen, ist Ziel dieses Projekts. Es hat zwei Ebenen. Die eine Ebene ist die wissenschaftliche Reflexion zum Verständnis, was das Bischofsamt in der Geschichte war und in der Gegenwart sein kann. Dazu gehören die beiden wissenschaftlich ausgerichteten Workshops vom 2. Februar 2022 und am 14. Mai 2022.

Auf der anderen Ebene ist das Ziel, die Meinungsvielfalt des „Kirchenvolkes“, aber auch von Menschen außerhalb der Kirche zu erfassen. Dieser öffentliche Diskurs geschieht in kleinen Interviews, Statements, Clips, bedient sich des Internet, Facebook, Instagram. Das Ziel ist nicht eine vollständige Erfassung der Meinungsvielfalt und schon gar nicht, damit in die Wahl selber einzugreifen. Vielmehr geht es hier darum herauszufinden, wo und wie das Bischofsamt wahrgenommen wird, wie es verankert ist in der evangelischen Kirche.

Evangelische Kirche ist eine synodal verfasste, eine demokratische Kirche. Der öffentliche Diskurs gehört zur demokratischen Meinungsfindung dazu. Zum Zeitpunkt, als dieses Projekt startet, gibt es in der katholischen Kirche unter schwierigen Bedingungen unter anderem auch einen Aufbruch des Synodalen Wegs, die Bischofswahl zu demokratisieren. Evangelische wie katholische Kirche scheinen hier, bei ganz unterschiedlichen Voraussetzungen, in ähnliche Richtung zu gehen – Partizipation als eine Möglichkeit, Kirche auch in und für gesellschaftliche Umbrüche zu stärken.

VonCarsten Kurtz

§§§ – Stellung, Aufgaben und Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin

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In Artikel 60, 61 und 62 der Kirchenverfassung (KVerf) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern finden sich Informationen zu Stellung, Aufgaben und Wahl des Landesbischofs.


Art. 60 KVerf: Stellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin
(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin, der bzw. die in das kirchenleitende Amt für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen ist.
(2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berechtigt. Er bzw. sie kann sich an die Gemeinden mit Kundgebungen wenden; dabei kann er bzw. sie anordnen, dass diese Kundgebungen im öffentlichen Gottesdienst verlesen werden.

Art. 61 KVerf: Aufgaben des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin
(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
  3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
  4. er bzw. sie bemüht sich, die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen;
  5. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
  6. er bzw. sie führt den Vorsitz im Landeskirchenrat;
  7. er bzw. sie tauscht mit den Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben;
  8. er bzw. sie fertigt die kirchlichen Gesetze und Verordnungen aus und verkündet sie;
  9. er bzw. sie vollzieht die Ernennung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
  10. er bzw. sie führt die Dienstaufsicht über den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes.
    (2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat das Recht zu ordinieren und zu visitieren.
    Er bzw. sie kann Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt einführen und Einweihungen vornehmen.
    (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat eine feste Predigtstätte.

    Art. 62 KVerf: Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, Ruhestand, Abberufung
    (1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin wird von der Landessynode für die Dauer von zwölf Jahren gewählt.
    (2) Für die Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen erforderlich. Kommt eine Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so genügt in weiteren Wahlgängen die Mehrheit aller Synodalen.
    (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Amtszeit kann befristet verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen aus seinem Amt bzw. ihrem Amt abberufen werden.
    (4) Weitere Bestimmungen über die Rechtsstellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, insbesondere über seine bzw. ihre Wahl und die Möglichkeit seiner bzw. ihrer Abberufung werden durch Kirchengesetz getroffen.