München (epd). Noch bevor im Frühjahr 2023 eine neue bayerische Landesbischöfin oder ein neuer bayerischer Landesbischof gewählt werden, könnten sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Wahl und das Amt ändern. Bei der Frühjahrstagung der Landessynode vom 27. bis 31. März werden drei Gesetzesinitiativen beziehungsweise -neufassungen beraten. Es geht um sprachliche Umformulierungen, um das Prozedere bei der Kandidatenfindung, sowie um größere Transparenz bei der Befragung der möglichen Kandidatinnen und Kandidaten.
Bislang ist es so, dass die sich zur Wahl stellenden Personen während der Synodaltagung in den Arbeitskreisen nicht öffentlich befragt werden. Nach der Gesetzesinitiative soll auch eine öffentliche Befragung im Plenum vor der Wahl stattfinden. Außerhalb der Synodaltagungen konnten die Kandidatinnen auch bisher auf Einladung an öffentlichen Befragungen im Vorfeld der Synode teilnehmen.
Außerdem gibt es eine Initiative von 25 Synodalen zur Verkürzung der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs von derzeit zwölf auf dann sechs Jahre. Dafür muss die Kirchenverfassung geändert werden. Eine einmalige Wiederwahl soll – anders als bislang – möglich sein, die maximale Amtsdauer würde sich also nicht verändern. Kirchenrechtler sehen den Vorschlag kritisch, weil die Amtszeiten anderer kirchenleitender Organe mit Blick auf das „Gesamtgefüge“ dann womöglich auch geändert werden müssten.
Unstrittig dürfte dagegen die avisierte sprachliche Neufassung des Bischofsgesetzes „nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ und mit Blick auf die aktuell geltenden Rechtschreibregeln sein. Mit den geplanten und von Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner erarbeiteten Umformulierungen seien keine inhaltlichen Änderungen verbunden, hieß es. (00/0796/03.03.2022)
epd lbm dsq ped
Über den Autor