§§§ – Stellung, Aufgaben und Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin

VonCarsten Kurtz

§§§ – Stellung, Aufgaben und Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin

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In Artikel 60, 61 und 62 der Kirchenverfassung (KVerf) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern finden sich Informationen zu Stellung, Aufgaben und Wahl des Landesbischofs.


Art. 60 KVerf: Stellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin
(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin, der bzw. die in das kirchenleitende Amt für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen ist.
(2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berechtigt. Er bzw. sie kann sich an die Gemeinden mit Kundgebungen wenden; dabei kann er bzw. sie anordnen, dass diese Kundgebungen im öffentlichen Gottesdienst verlesen werden.

Art. 61 KVerf: Aufgaben des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin
(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
  3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
  4. er bzw. sie bemüht sich, die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und zu vertiefen;
  5. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
  6. er bzw. sie führt den Vorsitz im Landeskirchenrat;
  7. er bzw. sie tauscht mit den Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben;
  8. er bzw. sie fertigt die kirchlichen Gesetze und Verordnungen aus und verkündet sie;
  9. er bzw. sie vollzieht die Ernennung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;
  10. er bzw. sie führt die Dienstaufsicht über den Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes.
    (2) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat das Recht zu ordinieren und zu visitieren.
    Er bzw. sie kann Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt einführen und Einweihungen vornehmen.
    (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin hat eine feste Predigtstätte.

    Art. 62 KVerf: Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, Ruhestand, Abberufung
    (1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin wird von der Landessynode für die Dauer von zwölf Jahren gewählt.
    (2) Für die Wahl des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen erforderlich. Kommt eine Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so genügt in weiteren Wahlgängen die Mehrheit aller Synodalen.
    (3) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin tritt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Amtszeit kann befristet verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen aus seinem Amt bzw. ihrem Amt abberufen werden.
    (4) Weitere Bestimmungen über die Rechtsstellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, insbesondere über seine bzw. ihre Wahl und die Möglichkeit seiner bzw. ihrer Abberufung werden durch Kirchengesetz getroffen.

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